1. Allgemeines

1.1 Die Lieferfirma arbeitet ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.


1.2 Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen der von beiden Vertragsteilen unterfertigten Schriftform.


1.3 Einkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten sohin selbst dann nicht, wenn sie von der Lieferfirma unwidersprochen geblieben sind. Solche Bedingungen ebenso wie Ö-Normen gelten nur, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart ist, aber auch dann nur insoweit, als sie weder den Vertragsbestimmungen noch diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.


1.4 Von der Lieferfirma erstellte technische und kaufmännische Unterlagen sind ihr geistiges Eigentum; die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

 

2. Kostenvoranschläge und Angebote

2.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich; der Vertrag kommt nach Eingang der Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferfirma zustande.


2.2 Wird ein Kostenvoranschlag unter Gewährleistung seiner Richtigkeit erstellt, ist er entgeltlich und wird gemäß der Gebührenordnung für Ziviltechniker in Rechnung gestellt.


2.3 Soweit Leistungen wie Stemm-, Putz-, Bau-, Spengler-, Fliesen- und Zimmermannsarbeiten, Gerüstung, Elektro- und Wasserinstallationen samt Tauwasserableitung, Schuttabfuhr, Fracht, Transporte, erforderliche Entsorgung von Kühlmittel, Ölen oder sonstigen Substanzen sowie von Teilen von Anlagen und Geräten etc. im Kostenvoranschlag bzw. im Angebot nicht ausdrücklich verzeichnet sind, werden diese gesondert verrechnet.

 

3. Leistungsausführung- und änderungen

3.1 Der Lieferfirma bleiben im Zuge der Leistungsführung Änderungen in technischen Belangen vorbehalten, soweit diese dem Besteller zumutbar sind und eine qualitativ gleichwertige Ausführung gewährleistet ist.


3.2 Zur Ausführung des Auftrages ist die Lieferfirma frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Besteller seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.


3.3 Erforderliche Bewilligungen Dritter einschließlich solcher von Behörden sowie Meldungen bei diesen hat der Besteller auf eigene Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen.


3.4 Der Besteller hat der Lieferfirma für die Zeit der Leistungsausführung bis zur Übergabe der vertraglichen Leistungen kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Maschinen, Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen und die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen kostenlos beizustellen.


3.5 Der Besteller hat die für die Anlieferung der Maschinen, Materialien und Geräte erforderliche Anlieferungsmöglichkeit an den Leistungsort zu gewährleisten und die Übernahme der zur Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.


3.6 Der Versand von bestellten Waren, Geräten und dgl. erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers; eine Transportversicherung wird nur über Geschäftsbedingungen der Kälteanlagentechniker ausdrückliche Weisung des Bestellers und nur auf dessen Kosten eingedeckt.

 

4. Leistungsfristen und -termine

4.1 Kommt es zur Verzögerung in der Leistungsausführung durch Umstände, die nicht im Einflussbereich der Lieferfirma stehen, etwa weil ein Zulieferer nicht termingerecht liefert, werden vereinbarte Termine und Fristen hinausgeschoben.


4.2 Nur im Falle eines von der Lieferfirma verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die jedoch keinesfalls 4 Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüber hinaus gehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferfirma trifft am Lieferverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.

 

 

5. Übernahme

05.1 Die Lieferfirma hat den Besteller vom Termin der Übergabe der
erbrachten Leistung zeitgerecht zur verständigen.


05.2 Bleibt der Besteller dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt
die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.


05.3 Die Inbetriebnahme im Unternehmen des Bestellers gilt als erfolgte
Übernahme.

 

6. Preise

6.1 Die Preise verstehen sich unverpackt und unverladen ab Betriebsstätte
der Lieferfirma und/oder des inländischen Unterlieferanten.


6.2 Arbeitsaufwand wird nach den jeweils geltenden Sätzen der Lieferfirma
verrechnet, ebenso Reisekosten, Zulagen, Auslösen und dgl.


6.3
Ist der Auftrag auf Wunsch des Bestellers dringend auszuführen, gehen
entsprechende Mehrkosten zu seinen Lasten.


6.4 Bei Aufmaßverrechnung erfolgt die Ermittlung der Ausmaße in Gegenwart
des Bestellers; bleibt dieser trotz zeitgerecht erfolgter Einladung der
Aufmaßermittlung fern, gelten die von der Lieferfirma ermittelten Ausmaße
als richtig festgestellt.


6.5 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Fertigstellung
Kostenfaktoren der Lieferfirma wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne,
Soziallasten, Steuern und dgl., so gehen diese Erhöhungen - sofern
Preiserhöhungen nicht aus


6.6 Fix- und Pauschalpreiszusagen haben nur dann verbindliche Geltung, wenn
sie in schriftlicher Form gegeben werden.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten und montierten Waren, Geräte und dgl. bleiben bis zu
deren vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma.

 

8. Zahlungen und Zahlungsverzug

8.1 Die Lieferfirma ist berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung
Anzahlungen in angemessener Höhe zu verlangen.


8.2 Der Besteller hat nach Maßgabe des Fortschrittes der
Leistungsausführung Teilzahlungen über Verlangen der Lieferfirma zu leisten.


8.3 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen.
Wechsel- und Eskontspesen gehen stets zu Lasten des Bestellers.


8.4
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängel, die die Funktion oder den
Gebrauch des Liefergegenstandes (Anlage, Gerät etc.) nicht wesentlich
beeinträchtigen, ist unzulässig und ausgeschlossen.


8.5 Die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers mit Forderungen der
Lieferfirma ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit der Lieferfirma oder für Gegenforderungen die
gerichtlich festgestellt oder von der Lieferfirma anerkannt worden sind.


8.6
Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Lieferfirma berechtigt, den
Ersatz der Zinsen und Spesen in der Höhe zu verlangen, mit denen sie selbst
im Rahmen in Anspruch genommener Kredite belastet ist, dies unbeschadet
darüber hinausgehender Ansprüche.


8.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Lieferfirma berechtigt, den
Gesamtpreis sofort fällig zu stellen und für den Fall, dass der Besteller
seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dgl. -
ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist -
zurückzunehmen.


8.8 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, der Lieferfirma
alle durch die Geltendmachung der Forderung verursachten Kosten, wie insbesondere
Mahnspesen und Kosten eines konzessionierten Inkassobüros zu ersetzen.

 

9. Vorzeitige Fälligstellung

9.1 Die Lieferfirma ist bei Zahlungsverzug berechtigt, gemäß 08.7 den
Gesamtpreis und im Falle von Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß


9.2 Die Lieferfirma ist weiters berechtigt, alle bisher erbrachten
Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn ihr nach Vertragsabschluß
ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder dessen
wirtschaftliche Lage bekannt werden; in diesem Falle ist die Lieferfirma
auch berechtigt, die Ausführung der beauftragten Leistung und/oder Lieferung
einzustellen und die Fortführung der Arbeiten von der Bezahlung ihrer
fälligen Forderungen und von der Stellung entsprechender Sicherheiten für
die restliche Auftragssumme durch den Besteller abhängig zu machen.

 

10. Pflichten des Bestellers (Betreiber)

10.1 Der Besteller (Betreiber) der Geräte und Anlagen hat die Anweisungen
der Betriebsanleitung einzuhalten und für die regelmäßige Wartung durch eine
Fachfirma Sorge zu tragen; die Anlage und die Geräte sind sauber zu halten
und regelmäßigen, fachgerechten Reinigungen zu unterziehen.


10.2 Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind von entsprechend geschulten
Mitarbeitern des Bestellers (Betreibers) die Kontrollen - insbesondere der
Temperaturen - gemäß den Anweisungen der Betriebsanleitung, regelmäßig
vorzunehmen; bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der
Temperaturen ist vom Besteller (Betreiber) unverzüglich der Servicedienst
einer Fachfirma zu verständigen.


10.3 Steht ein Servicedienst nicht zur Verfügung oder ist sonst die Behebung
der Funktionsstörung zeitgerecht nicht mehr möglich, hat der Besteller
(Betreiber) unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen
zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.


10.4 Der Besteller (Betreiber) hat die Anlage und die Geräte zur Behebung
von Funktionsstörungen zugänglich zu machen.

 

11. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

11.1 Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Lebensdauer.


11.2 Bei behelfsmäßigen Maßnahmen und Instandsetzungen ist mit sehr
beschränkter Haltbarkeit zu rechnen, sodass umgehend eine fachgerechte
Instandsetzung zu veranlassen ist.


11.3 Ausfälle der Anlage bzw. der Geräte können nach dem Stand der Technik
nicht ausgeschlossen werden; eine Haftung der Lieferfirma für solche
Ausfälle und daraus resultierende Schäden besteht nur nach Maßgabe der in
12.0 und 13.0 festgelegten Bestimmungen.

 

12. Gewährleistung

12.1 Ist der Besteller Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,
so gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
sofern diese zwingend sind. Ist der Besteller Unternehmer bzw. fehlen
zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gilt ausschließlich die im folgenden
dargestellten Regelungen.


12.2 Die Lieferfirma leistet dem, seine Verpflichtungen erfüllenden
Besteller gegenüber dafür Gewähr, dass die erbrachten Leistungen mangelfrei
sind; die Gewährleistung erlischt stets ein Jahr nach Übergabe.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.


12.3 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung wird weder die
Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt noch der Lauf einer neuen
Gewährleistungsfrist ausgelöst.


12.4 Die zur Mangelbehebung am Aufstellungsort oder im Betrieb des
Bestellers erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen und -leistungen,
Gerüste und dergleichen sind unentgeltlich vom Besteller beizustellen.


12.5 Kann die Mangelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb des
Bestellers erfolgen, so ist nach Weisung der Lieferfirma der mangelhafte
Teil oder das mangelhafte Gerät auf Kosten und Gefahr des Bestellers an die
Lieferfirma zu übersenden.


12.6 Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
* Mängel vom Besteller nicht nach der von ihm unverzüglich nach Übergabe der
Leistung (Ware) vorzunehmenden Überprüfung sofort bzw. bei erst späterem
Hervorkommen unverzüglich nach deren Entdeckung der Lieferfirma angezeigt
und nachgewiesen werden oder
* vom Mangel betroffene Bereiche der Leistung (Ware) inzwischen von dritter
Hand oder vom Besteller selbst verändert oder instandgesetzt worden sind.


12.7 Vom Besteller selbst beigestellte Geräte, Anlagen oder sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.


12.8 Wurde zwischen den Vertragsteilen der Begriff "Garantie" verwendet, so
ist darunter stets Gewährleistung nach Maßgabe des Vorstehenden zu
verstehen.

 

13. Haftung für Schadenersatz

13.1 Für Schäden jeder Art - ausgenommen Personenschäden - einschließlich
der Schäden aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus
deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängel
(Mangelfolgeschäden) haftet die Lieferfirma nur, soweit sie solche Schäden
grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat.


13.2 Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schäden ist
ausgeschlossen.


13.3 Ansprüche aus der Produkthaftung werden hiedurch nicht berührt.

 

14. Produkthaftung

14.1 Geräte und Anlagen bieten stets jene Sicherheit, die bei Einhaltung von
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften
über die Verwendung der Geräte und Anlagen wie z. B. Betriebsanleitungen -
insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen und empfohlene
Wartung - und sonstig gegebener Hinweise des Lieferwerkes oder Dritter, wie
des Produzenten, Importeurs und dgl., vom Verwender - auch auf Grund seiner
eigenen Kenntnisse und Erfahrungen - erwartet werden kann.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtstand

15.1 Erfüllungsort ist Graz


15.2 Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung entstandenen
Streitigkeiten ist Graz

 

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